Website nach BFSG barrierefrei gestalten
Welche Websites unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, was "barrierefrei" dabei konkret bedeutet, und wie sich ein Angebot in der Praxis darauf prüfen lässt.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine technische und rechtliche Einordnung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Angebots durch eine fachkundige Rechtsberatung. Der Autor ist Web-Entwickler, kein Rechtsexperte.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher dazu, diese barrierefrei zugänglich zu machen. Für Website-Betreiber ist die wichtigste erste Frage nicht “ist meine Website öffentlich erreichbar?”, sondern “erbringe ich über sie eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung?” - typischerweise ein Online-Shop oder ein anderer Vertragsabschluss für Verbraucher.
1. Welche Websites fallen unter das BFSG?
Das BFSG gilt nicht pauschal für jede Website. Relevant für Website-Betreiber ist vor allem die Kategorie “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” - Dienstleistungen, die über Websites oder Apps angeboten werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet sind. Typisches Beispiel ist ein Online-Shop: Er kann unter das BFSG fallen, auch wenn die dort verkauften Produkte selbst nicht zu den ausdrücklich erfassten Produktgruppen gehören, weil die digitale Verkaufsdienstleistung selbst entscheidend ist.
Typischerweise relevant sind unter anderem:
- Online-Shops für Verbraucher
- Buchungs- und Bestellplattformen
- bestimmte Bankdienstleistungen
- elektronische Kommunikationsdienste
- E-Books und dazugehörige Dienste
- bestimmte digitale Angebote im Personenverkehr
- Websites oder Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen
Daneben erfasst das Gesetz bestimmte Produkte wie Smartphones, Computer, Router, E-Book-Reader sowie verschiedene Selbstbedienungsterminals.
2. Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?
Nein. Eine Website, auf der sich Besucher lediglich über ein Unternehmen informieren, fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie öffentlich erreichbar ist. Auch reine B2B-Angebote sind nicht automatisch erfasst, da das Gesetz bei den relevanten Dienstleistungen auf Verbraucher abstellt - natürliche Personen, die ein Angebot überwiegend außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit nutzen. Anders sieht es aus, sobald die Website einen Shop, eine Buchungsfunktion oder einen anderen Prozess enthält, über den Verbraucher einen Vertrag abschließen können.
3. Sind kleine Unternehmen ausgenommen?
Teilweise. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG ausgenommen - definiert als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Dienstleistungen: Ein Kleinstunternehmen, das vom BFSG erfasste Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, ist dadurch nicht automatisch von den entsprechenden Anforderungen befreit.
4. Was bedeutet “barrierefrei” bei einer Website?
Barrierefreiheit bedeutet mehr als ausreichend große Schrift oder Alternativtexte für Bilder. Eine barrierefreie Website soll Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen - etwa Sehbehinderungen, eingeschränktem Hörvermögen, motorischen oder kognitiven Einschränkungen - Inhalte und Funktionen zugänglich machen: Informationen müssen wahrnehmbar sein, Bedienelemente auch ohne Maus funktionieren, Inhalte und Navigation verständlich aufgebaut sein. In der Praxis betrifft das unter anderem:
- Bedienung per Tastatur
- erkennbare Fokuszustände
- ausreichende Farbkontraste
- Alternativtexte für relevante Bilder
- verständliche Beschriftungen von Formularfeldern
- korrekte Überschriftenstruktur und semantisches HTML
- verständliche Fehlermeldungen
- Untertitel oder Alternativen für bestimmte Medien
- ausreichend große und bedienbare interaktive Elemente
- Kompatibilität mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern
Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, ergibt sich nicht aus einer einzelnen WCAG-Checkliste, sondern aus dem BFSG und der dazugehörigen Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) sowie den darauf bezogenen technischen Standards.
5. Müssen Online-Shops vollständig barrierefrei sein?
Die gesetzlichen Anforderungen sprechen dafür, eine erfasste Website oder App insgesamt zugänglich zu gestalten - nicht nur den letzten Checkout-Schritt. Besonders kritisch sind die Bereiche, ohne die ein Nutzer einen Kauf nicht selbständig abschließen kann:
- Navigation und Produktsuche
- Produktinformationen
- Auswahl von Varianten oder Optionen
- Warenkorb
- Kundenkonto oder Gastbestellung
- Formulare
- Zahlungs- und Versandauswahl
- Bestellabschluss
- Fehlermeldungen und Bestätigungen
Eine technisch perfekte Startseite hilft wenig, wenn der Warenkorb nicht per Tastatur bedienbar ist.
6. Ist WCAG 2.1 oder 2.2 gesetzlich vorgeschrieben?
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind der wichtigste internationale technische Referenzrahmen für barrierefreie Webinhalte - das BFSG sollte trotzdem nicht einfach mit “Website muss WCAG 2.2 AA erfüllen” gleichgesetzt werden. Das Gesetz und die BFSGV definieren die rechtlichen Anforderungen; harmonisierte europäische Normen und technische Spezifikationen können darüber hinaus eine Konformitätsvermutung begründen, mit der sich die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Anforderungen nachweisen lässt. Für die praktische Umsetzung bleiben die WCAG dennoch der zentrale Bezugspunkt, weil die meisten konkreten technischen Anforderungen daraus bekannt sind.
7. Typische Barrieren auf Websites
Viele Probleme entstehen nicht durch exotische Funktionen, sondern durch alltägliche Webentwicklung:
- Navigation funktioniert nur mit der Maus - ein Menü öffnet sich etwa nur beim Überfahren mit dem Mauszeiger, Tastaturnutzer erreichen bestimmte Seiten dann gar nicht.
- Formulare ohne verständliche Beschriftungen - ein Placeholder wie “E-Mail” ersetzt keine korrekt zugeordnete Beschriftung, die ein Screenreader erkennen kann.
- Zu geringe Kontraste - hellgrauer Text auf weißem Hintergrund ist für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen kaum lesbar.
- Bilder mit Informationen ohne Textalternative - ein Veranstaltungstermin oder eine Preistabelle nur als Bild ist nicht ausreichend zugänglich, wenn keine geeignete Textalternative existiert.
- Unsichtbarer Fokus - wird der Browser-Fokus per CSS entfernt, können Tastaturnutzer nicht mehr erkennen, welches Element gerade ausgewählt ist.
- Schlecht umgesetzte modale Fenster - Cookie-Banner, Login-Dialoge oder andere Overlays können Tastaturnutzer oder Screenreader regelrecht einsperren, wenn Fokussteuerung und semantische Auszeichnung fehlen.
8. Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?
Betroffene Anbieter müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Das Gesetz verlangt dafür unter anderem eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, notwendige Nutzungserläuterungen, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen müssen barrierefrei, deutlich wahrnehmbar und einfach auffindbar sein - ein gut sichtbarer Link “Barrierefreiheit” im Kopf- oder Fußbereich der Website ist eine gängige Umsetzung. Wichtig ist die Abgrenzung zu einer bloß behaupteten Erklärung (“100 % barrierefrei”): Entscheidend ist der tatsächliche Zustand der Dienstleistung, nicht die Behauptung.
9. Wie prüft man eine Website auf Barrierefreiheit?
Automatische Prüfwerkzeuge sind hilfreich, reichen aber allein nicht aus. Ein belastbarer Test kombiniert mehrere Ebenen:
- Automatische Prüfung - Tools erkennen zuverlässig etwa fehlende Alternativtexte, bestimmte Kontrastprobleme, fehlerhafte ARIA-Attribute oder fehlende Formularbezeichnungen.
- Tastaturtest - die Seite sollte vollständig ohne Maus bedienbar sein: Sind alle wichtigen Elemente erreichbar, ist die Fokusposition sichtbar, ist die Reihenfolge logisch, lässt sich der Checkout vollständig per Tastatur durchführen?
- Screenreader-Test - bei wichtigen Nutzerpfaden sollte zusätzlich geprüft werden, ob Inhalte und Bedienelemente mit einem Screenreader verständlich sind.
- Manuelle Prüfung - vieles lässt sich nicht automatisiert erkennen: Ist ein Alternativtext inhaltlich sinnvoll? Ist eine Überschrift tatsächlich als solche ausgezeichnet? Ist eine Fehlermeldung verständlich? Ist ein Formular auch ohne visuelle Hinweise nachvollziehbar?
Ein Lighthouse- oder Accessibility-Score von 100 ist deshalb kein Nachweis, dass eine Website vollständig barrierefrei oder BFSG-konform ist - er zeigt nur, dass die automatisiert prüfbaren Kriterien erfüllt sind.
10. Reicht ein Accessibility-Plugin?
In der Regel nein. Plugins oder sogenannte Accessibility-Overlays können einzelne Funktionen ergänzen, etwa Kontraste oder Schriftgrößen anpassen - grundlegende Probleme in HTML, Formularen, Navigation oder JavaScript-Komponenten können sie nicht zuverlässig nachträglich beheben. Barrierefreiheit sollte deshalb möglichst bereits bei Design, HTML-Struktur, Komponentenentwicklung, redaktionellen Inhalten, Formularen und Tests berücksichtigt werden. Ein zusätzlich eingeblendetes Bedienfeld macht eine technisch nicht zugängliche Website nicht automatisch barrierefrei.
11. Was passiert bei Verstößen?
Die Einhaltung des BFSG wird durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, die auch ohne konkrete Beschwerde stichprobenartig prüfen können. Stellen sie Verstöße fest, können sie Korrekturmaßnahmen verlangen; Unternehmen müssen zudem mit den Behörden zusammenarbeiten und auf Anfrage Informationen zur Konformität bereitstellen. Das Gesetz sieht darüber hinaus Bußgeldtatbestände vor. Der wichtigste praktische Grund für Barrierefreiheit sollte dabei aber nicht sein, Sanktionen zu vermeiden: Eine nicht bedienbare Website schließt Kunden bereits lange vorher vom Kauf aus.
12. Gilt das BFSG auch für bestehende Websites?
Ja. Seit dem 28. Juni 2025 müssen die erfassten Dienstleistungen grundsätzlich die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen - unabhängig davon, ob die Website vor oder nach diesem Datum erstellt wurde. Wird über eine bereits bestehende Website auch nach dem Stichtag eine erfasste Dienstleistung für Verbraucher erbracht, ist das Gesetz relevant. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen enthält es allerdings Übergangsregelungen.
13. Häufige Fehler
- “Seit 2025 muss jede Website barrierefrei sein.” Zu pauschal - das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, keine Websites generell.
- “Unter zehn Mitarbeitern gilt das Gesetz grundsätzlich nicht.” Die Kleinstunternehmer-Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen; für erfasste Produkte gelten andere Regeln.
- “Ein Accessibility-Plugin macht meine Website gesetzeskonform.” Nicht automatisch - viele Barrieren entstehen in Struktur, Bedienlogik und Inhalt und lassen sich damit nicht beheben.
- “Ein Lighthouse-Score von 100 heißt: barrierefrei.” Automatische Tests erkennen nur einen Teil möglicher Barrieren.
- “Barrierefreiheit bedeutet vor allem Alt-Texte.” Tastaturbedienung, Formulare, Kontraste, Fokusführung, semantische Struktur und verständliche Interaktionen sind mindestens ebenso wichtig.
14. Kurzcheck für Website-Betreiber
Fünf Fragen helfen bei der Einschätzung, ob das BFSG für eine Website relevant sein könnte:
- Richtet sich das Angebot an Verbraucher?
- Können Nutzer über die Website oder App einen Vertrag abschließen, etwas kaufen oder buchen?
- Gehört die angebotene Dienstleistung zu den vom BFSG erfassten Bereichen?
- Greift gegebenenfalls die Ausnahme für Kleinstunternehmen?
- Sind zentrale Nutzerwege tatsächlich auch mit Tastatur und unterstützenden Technologien nutzbar?
Bei der ersten Frage geht es nicht darum, ob eine Website “geschäftlich” ist, sondern welche konkrete Dienstleistung über sie erbracht wird.
Weiterführend
- BFSG
- BFSG vs. BITV 2.0
- Website auf Barrierefreiheit testen
- Barrierefreiheitserklärung
- Barrierefreie Formulare
- Modale Dialoge
- Barrierefreiheit
- WCAG
- ARIA
- Screenreader
- DSGVO
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine technische und rechtliche Einordnung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Angebots durch eine fachkundige Rechtsberatung. Der Autor ist Web-Entwickler, kein Rechtsexperte.