BFSG vs. BITV 2.0 - Unterschiede einfach erklärt

Wer unter das BFSG fällt, wer unter die BITV 2.0, und warum eine BITV-Barrierefreiheitserklärung keine gültige Vorlage für ein BFSG-Unternehmen ist.

Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine technische und rechtliche Einordnung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Angebots durch eine fachkundige Rechtsberatung. Der Autor ist Web-Entwickler, kein Rechtsexperte.

BFSG und BITV 2.0 werden häufig in einem Atemzug genannt, weil beide deutsche Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit sind, beide sich auf dieselben technischen Standards stützen und beide eine öffentliche Barrierefreiheitserklärung verlangen. Sie unterscheiden sich jedoch grundlegend darin, wer betroffen ist und woraus sich die Pflicht ergibt - eine Verwechslung führt in der Praxis schnell zu falschen Annahmen darüber, ob eine bestimmte Website überhaupt betroffen ist.

1. Wer ist jeweils betroffen?

Das BFSG richtet sich an private Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten - für Websites vor allem relevant über die Kategorie “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr”, also typischerweise Online-Shops, Buchungsplattformen oder andere Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können.

Die BITV 2.0 richtet sich dagegen an öffentliche Stellen des Bundes: Ministerien, Bundesbehörden und bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesländer haben eigene, inhaltlich ähnliche Landes-BITVen für ihre Landes- und Kommunalbehörden erlassen. Ein privates Unternehmen unterliegt niemals der BITV 2.0 - allenfalls dem BFSG, sofern dessen Anwendungsbereich erfüllt ist.

2. Woraus ergibt sich die Pflicht?

Das BFSG setzt den europäischen European Accessibility Act in deutsches Recht um und ist speziell auf private Anbieter zugeschnitten. Die BITV 2.0 konkretisiert dagegen das ältere Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für den Bereich der öffentlichen IT des Bundes und existiert bereits seit 2011 - deutlich länger als das BFSG, das erst seit dem 28. Juni 2025 gilt.

3. Unterschiede im Überblick

Aspekt BFSG BITV 2.0
Zielgruppe Private Anbieter bestimmter Produkte/Dienstleistungen für Verbraucher Öffentliche Stellen des Bundes
Rechtsgrundlage BFSG / BFSGV, Umsetzung des European Accessibility Act BGG / BITV 2.0
Gilt seit 28. Juni 2025 2011 (BITV 2.0), Vorgängerfassung seit 2002
Ausnahmen Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen Keine vergleichbare Kleinstunternehmen-Ausnahme
Überwachung Marktüberwachungsbehörden der Länder Überwachungsstellen des Bundes und der Länder, förmliches Schlichtungsverfahren
Technische Basis WCAG / EN 301 549 als praktischer Referenzrahmen WCAG / EN 301 549 als praktischer Referenzrahmen

4. Warum eine BITV-Erklärung keine BFSG-Erklärung ersetzt

Beide Gesetze verlangen eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung, doch die konkreten Pflichtangaben unterscheiden sich: Eine BITV-Erklärung muss unter anderem einen förmlichen Feedback-Mechanismus und einen Verweis auf die Schlichtungsstelle enthalten, den das BFSG in dieser Form nicht vorsieht; das BFSG verlangt stattdessen Angaben zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Wer die Vorlage einer Behörden-Website unverändert für einen Online-Shop übernimmt, erfüllt damit formal nicht automatisch die BFSG-Anforderungen.

5. Praktische Einordnung

Für die technische Umsetzung macht der Unterschied kaum etwas aus: Beide Vorschriften stützen sich in der Praxis auf dieselben Standards (WCAG, EN 301 549), sodass eine nach diesen Kriterien barrierefrei gebaute Website in beiden Fällen denselben technischen Weg geht. Relevant wird der Unterschied vor allem bei der rechtlichen Einordnung selbst - “gilt das für mich?” - und bei den formalen Pflichtangaben der jeweiligen Erklärung.

Weiterführend


Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine technische und rechtliche Einordnung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Angebots durch eine fachkundige Rechtsberatung. Der Autor ist Web-Entwickler, kein Rechtsexperte.

Quellen & Dokumentation