BITV 2.0
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes in Deutschland dazu, ihre Websites, Apps und Intranets barrierefrei zu gestalten.
Kurz erklärt
Die BITV 2.0 konkretisiert die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) für öffentliche Stellen des Bundes - Ministerien, Bundesbehörden, aber auch bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verlangt, dass deren Websites, mobile Anwendungen und intranetbasierte Dienste weitgehend nach den WCAG barrierefrei gestaltet werden, und schreibt zusätzlich eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung sowie einen Feedback-Mechanismus für Nutzer vor, über den Barrieren gemeldet werden können. Die einzelnen Bundesländer haben eigene, inhaltlich meist sehr ähnliche Landes-BITVen für ihre jeweiligen Landes- und Kommunalbehörden erlassen.
Beispiel
Die Website einer Bundesbehörde muss laut BITV 2.0 unter anderem eine Barrierefreiheitserklärung mit Kontaktmöglichkeit für Feedback bereithalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Barrierefreiheit hin überwacht werden - unabhängig davon, ob über die Website irgendein Vertrag abgeschlossen werden kann.
Warum ist das relevant?
Die BITV 2.0 betrifft ausschließlich öffentliche Stellen, nicht private Unternehmen - für sie ist stattdessen das BFSG maßgeblich. Wer eine Website für eine Behörde, Hochschule oder andere öffentliche Einrichtung entwickelt, muss dennoch mit der BITV 2.0 vertraut sein, da sie eigene, teils strengere formale Anforderungen stellt als das BFSG - etwa die verpflichtende Überwachung und einen förmlichen Schlichtungsmechanismus bei Beschwerden.
Häufige Missverständnisse
BITV 2.0 und BFSG werden häufig verwechselt, weil beide auf denselben technischen Standards (WCAG, EN 301 549) aufbauen und ähnlich klingende Barrierefreiheitserklärungen verlangen. Sie unterscheiden sich jedoch grundlegend im Anwendungsbereich: Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes und regelt auch die behördeninterne IT, das BFSG gilt für private Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Eine Unternehmenswebsite ist niemals durch die BITV 2.0 verpflichtet - allenfalls durch das BFSG, sofern der Anwendungsbereich dort erfüllt ist.
Weiterführende Inhalte
Aus der Praxis
Der häufigste praktische Fehler ist, eine BITV-Barrierefreiheitserklärung als Vorlage für eine BFSG-Erklärung zu kopieren - beide beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Pflichtangaben, auch wenn sie sich strukturell ähneln.