BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher - darunter viele Online-Shops - dazu, diese barrierefrei zugänglich zu machen.

Kurz erklärt

Das BFSG setzt den europäischen European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und Apps ist es vor allem über die Kategorie “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” relevant - also für digitale Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können, wie Online-Shops, Buchungsplattformen oder bestimmte Bankdienstleistungen. Betroffene Anbieter müssen ihre Website oder App so gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie wahrnehmen, bedienen und verstehen können (Barrierefreiheit), und zusätzlich offenlegen, wie sie diese Anforderungen erfüllen.

Beispiel

Ein Online-Shop für Verbraucher muss unter anderem sicherstellen, dass sich Produktsuche, Warenkorb, Formulare und Bestellabschluss vollständig per Tastatur bedienen lassen und mit Screenreadern verständlich sind - unabhängig davon, ob die verkauften Produkte selbst zu den vom Gesetz erfassten Produktgruppen gehören. Entscheidend ist die digitale Verkaufsdienstleistung, nicht das Produktsortiment.

Warum ist das relevant?

Das BFSG wird von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, die auch ohne konkrete Beschwerde stichprobenartig prüfen können; Verstöße können zu Korrekturaufforderungen und Bußgeldern führen. Praktisch mindestens ebenso relevant: Eine nicht bedienbare Website schließt Kunden mit Behinderungen bereits vor jeder behördlichen Prüfung vom Kauf aus.

Häufige Missverständnisse

Die Annahme “seit 2025 muss jede Website barrierefrei sein” ist zu pauschal - das Gesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, keine Websites generell. Ebenso ungenau ist die Vorstellung, ein nachträglich eingebundenes Accessibility-Plugin oder -Overlay mache eine Website automatisch gesetzeskonform: Viele Barrieren entstehen in HTML-Struktur, Formularen und Bedienlogik und lassen sich damit nicht zuverlässig beheben. Auch ein hoher automatisierter Accessibility-Score (etwa in Lighthouse) ist kein Nachweis vollständiger Barrierefreiheit, da automatische Tests nur einen Teil möglicher Barrieren erkennen können.

Weiterführende Inhalte

Aus der Praxis

Eine normale Informations- oder B2B-Website fällt nicht automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob über die Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht wird, etwa ein Online-Shop - nicht, ob die Website öffentlich erreichbar oder "geschäftlich" ist.

Quellen & Dokumentation